§ I – Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Friedhelm Selbach GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Friedhelm Selbach GmbH sie schriftlich bestätigt.
§ II - Angebot, Vertragsschluss und Preise
1. Die Angebote der Friedhelm Selbach GmbH sind stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Friedhelm Selbach GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung.
2. Bei Bestellungen unter einem Nettoauftragswert von 100,00 EURO erheben wir 20,00 EURO Minderwertzuschlag.
§ III
1. Zum Umfang der Lieferung gehört ausschließlich nur das im Vertrag spezifizierte Material.
§ IV - Liefer- und Leistungszeit
1. Die Einhaltung von Fristen, die die Friedhelm Selbach GmbH für Ihre Lieferungen genannt hat, setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Verzögern sich diese Voraussetzungen, verlängern sich die Fristen für die Friedhelm Selbach GmbH angemessen, das gilt nicht, wenn die Friedhelm Selbach GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Der Schadenersatz aufgrund Verzuges der Friedhelm Selbach GmbH ist auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen begrenzt, der wegen des Verzuges nicht geliefert werden konnte. Die über diese Grenze hinausgehenden Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
4. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der Friedhelm Selbach GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Kunde muss auf Verlangen der Friedhelm Selbach GmbH innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
6. Der Kunde zahlt für jeden angefangenen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch die Friedhelm Selbach GmbH Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien vorbehalten.
§ V - Montagen
1. Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zum Lieferumfang der Friedhelm Selbach GmbH, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gelten für die Tätigkeit der Montagemitarbeiter der Friedhelm Selbach GmbH diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäß.
2. Insbesondere haftet die Friedhelm Selbach GmbH für Schäden, die von ihren Mitarbeitern in Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage bzw. Montageüberwachungstätigkeiten verursacht werden, nur, wenn der Friedhelm Selbach GmbH, ihren leitenden Angestellten oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Für Schäden, die von Monteuren der Friedhelm Selbach GmbH als Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet die Friedhelm Selbach GmbH auf keinen Fall.
§ VI - Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Friedhelm Selbach GmbH verlassen hat. Erfolgt nach erklärter Lieferbereitschaft der Versand auf Wunsch des Kunden nicht, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben ist, steht sie im freien Ermessen der Friedhelm Selbach GmbH.
§ VII - Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 12 Monate ab Lieferdatum gemäß nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 I (Rückgriffsanspruch) oder an anderer Stelle längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Friedhelm Selbach GmbH oder deren Beauftragter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
2. Soweit die Sachmängelansprüche nicht in zwölf Monaten verjähren, verjähren sie in vierundzwanzig Monaten.
3. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und der Friedhelm Selbach GmbH etwaige Mängel und Fehlmengen - auch das etwaige Fehlen zugesicherter Eigenschaften - spätestens innerhalb von acht Werktagen schriftlich mitzuteilen.
4. Die Friedhelm Selbach GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Sie übernimmt die Gewährleistung für die Einhaltung der vereinbarten technischen Arbeitsbedingungen in der Weise, dass die Friedhelm Selbach GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist nach ihrer Wahl fehlerhafte Teile kostenlos ersetzen oder durch Nachbesserung für fehlerfreie Funktion sorgen kann. Schlägt die wiederholte Nachbesserung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen.
6. Nach Wahl der Friedhelm Selbach GmbH hat im Falle der Gewährleistung der Kunde die mangelhaften Teile an die Friedhelm Selbach GmbH oder den von ihr entsandten Techniker zur Verfügung zu stellen.
7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Friedhelm Selbach GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, entfällt die Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit die Friedhelm Selbach GmbH den Mangel beheben kann und den Schaden damit gering halten kann.
8. Geringe handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen der Farbe, Form, Qualität von der Beschreibung des Liefergegenstandes oder von Mustern gelten nicht als Mangel. Erweist sich eine Mangelrüge als unberechtigt, hat der Kunde die der Friedhelm Selbach GmbH entstehenden Kosten zu tragen. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Gewährleistungsansprüche gegen die Friedhelm Selbach GmbH stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
10. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer XI.
§ VIII - Zahlung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Rechnungen der Friedhelm Selbach GmbH innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse kostenfrei zahlbar. Die Friedhelm Selbach GmbH behält sich grundsätzlich vor, Lieferungen gegen Nachnahme bzw. Vorkasse vorzunehmen.
2. Die Friedhelm Selbach GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Friedhelm Selbach GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Rechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von der Friedhelm Selbach GmbH anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Friedhelm Selbach GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.
5. Gerät der Kunde in Verzug, ist die Friedhelm Selbach GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Friedhelm Selbach GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Friedhelm Selbach GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Friedhelm Selbach GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ IX - Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Friedhelm Selbach GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Friedhelm Selbach GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Friedhelm Selbach GmbH als Hersteller, jedoc h ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH durch Verbindung, Vermischung oder ähnliches, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Friedhelm Selbach GmbH Miteigentümerin an der einheitlichen Sache gemäß dem Rechnungswert der von der Friedhelm Selbach GmbH gelieferten Sache wird. Der Kunde oder Vertragspartner verwahrt das Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Friedhelm Selbach GmbH Eigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, von der Friedhelm Selbach GmbH gelieferte Produkte ebenso wie Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist und solange die Friedhelm Selbach GmbH nicht der ordnungsgemäßen Verarbeitung oder Veräußerung widerspricht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Produkten, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, oder Vorbehaltsware sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich Sicherheiten tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Friedhelm Selbach GmbH ab. Die Friedhelm Selbach GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der Friedhelm Selbach GmbH hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und der Friedhelm Selbach GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf sonstige unter Vorbehaltseigentum stehender Ware wird der Kunde auf das Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt insoweit der Kunde.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Friedhelm Selbach GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzufordern oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme durch die Friedhelm Selbach GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ X - Geschützte Rechte
1. Die Friedhelm Selbach GmbH weist darauf hin, dass sie an allen von ihr entwickelten Konstruktionen ihr Urheber-, Geschmacksmuster- und Patentrecht soweit rechtlich zulässig geltend macht. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und Berechnungen sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der Friedhelm Selbach GmbH und sind dieser nach erfolgter Ausführung des Auftrags stets zurückzugeben.
2. Soweit die Friedhelm Selbach GmbH nach Zeichnungen/Anweisungen ihrer Auftraggeber handelt, stellt der Auftraggeber die Friedhelm Selbach GmbH wegen gegebenenfalls vorliegender Schutzrechtsverletzungen frei.
3. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Friedhelm Selbach GmbH verpflichtet, die Ware lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Friedhelm Selbach GmbH erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Friedhelm Selbach GmbH gegenüber dem Kunden innerhalb der oben bestimmten Fristen wie folgt:
a) Die Friedhelm Selbach GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der Friedhelm Selbach GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht der Friedhelm Selbach GmbH zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach unter XI.
c) Der Kunde ist verpflichtet, der Friedhelm Selbach GmbH unverzüglich schriftlich etwa von Dritten geltend gemachter Ansprüche zu unterrichten. Dem Kunden ist es verboten, eine Verletzung sogleich anzuerkennen ohne Rücksprache mit der Friedhelm Se lbach GmbH. Der Fri edhelm Selbach GmbH bleiben alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Stellt der Kunde die Nutzung der Ware aus Schadenminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass hiermit kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Handelt der Kunde diesen Verpflichtungen zuwider, entfällt ein Schadenersatz- oder Freistellungsanspruch gegen die Friedhelm Selbach GmbH.
d) Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, entfallen Ansprüche der Friedhelm Selbach GmbH. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch die Vorgaben des Kunden, durch eine von der Friedhelm Selbach GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Friedhelm Selbach GmbH gelieferten Produkte eingesetzt wird.
e) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die Ansprüche des Kunden im übrigen die Bestimmungen von oben VII entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel X geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Friedhelm Selbach GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ XI - Schadenersatz
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel XI Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren sie mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VII. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Die Friedhelm Selbach GmbH unterhält eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Schäden wird in jedem Fall der Höhe nach auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung begrenzt, die auf Wunsch mitgeteilt wird.
§ XII - Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Friedhelm Selbach GmbH und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist 42477 Radevormwald.
3. Soweit gesetzlich zulässig, ist 51688 Wipperfürth ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
§ XIII - Sonstiges
1. Die vorgenannten Bedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen der Friedhelm Selbach GmbH (nachfolgend „Käufer“ genannt) gelten für alle zwischen dem Käufer und den Lieferanten oder anderen Auftragsnehmern (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Bestellungen getroffen werden, sind in den Verträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgegeben worden ist.
(2) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen des Käufers, die zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält.
3. Zahlungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei Haus. Der Preis versteht sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen.
(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Werktagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Gesamtleistung und einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
4. Liefertermin
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder der angegebene Liefertermin sind für den Verkäufer verbindlich.
(2) Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich, da diese mit unseren Betriebsabläufen abgestimmt werden.
(3) Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
5. Gewährleistung / Haftung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualität- und Mengenabweichungen zu prüfen und Mängel gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu.
(3) Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Er haftet für Lieferungen und Leistungen Dritter wie für eigene Lieferungen und Leistungen. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.
(4) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Fall dem Käufer zu. Die Nachbesserung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen.
6. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen
(1) Der Verkäufer ist und bleibt allein verantwortlich, dass die gelieferten Produkte und Produkteile sowie sonstige Leistungen mit den einschlägigen technischen und gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Sie haben der Richtlinie 2002/05/EG vom 27.01.2003 zur „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - RoHS - und der zur Umsetzung in nationales Recht erlassenen Vorschriften zu entsprechen. Soweit Produkte oder Teile von Produkten nicht den o.g. Anforderungen entsprechend geliefert werden, behält sich der Käufer vor, Rahmenaufträge oder Einzelbestellungen auf Kosten des Verkäufers zu stornieren und die ihm zustehenden Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer unverzüglich und ordnungsgemäß von Änderungen, die die Einhaltung der RoHS betreffen, zu unterrichten. Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen nationale/internationale Bestimmungen über die Einhaltung der RoHS durch den Verkäufer, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer von sämtlichen Ansprüchen und Verbindlichkeiten freizustellen und schadlos zu halten sowie sämtliche Nachteile zu tragen, die dem Käufer aus einem solchen Verstoß entstehen.
7. Dokumentation
(1) Rechnungen und Lieferscheine sind in zweifacher Ausfertigung jeder Lieferung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
• Unsere Bestellnummer
• Unsere Materialnummer
• Mengen und Mengeneinheit
• Restmengen bei Teillieferungen
(2) Durch fehlerhafte oder unterlassene Angaben und die Folgen hierdurch bedingter Verzögerung hat der Verkäufer zu tragen .
8. Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist - sofern der Verkäufer Kaufmann ist - der Firmensitz des Käufers.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Friedhelm Selbach GmbH, Radevormwald